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Regeste

Abänderung des Scheidungsurteils; nachträgliche Indexierung einer Scheidungsrente.
1. Der Abänderungsklage im Sinne von Art. 153 ZGB unterliegen auch Scheidungsrenten, die auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruhen (E. 1).
2. Die nachträgliche Indexierung einer Rente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 und 152 ZGB im Abänderungsverfahren ist zulässig, soweit die Rente Ersatz für den ehelichen Unterhaltsanspruch darstellt (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 153 ZGB, Art. 151 Abs. 1 und 152 ZGB