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Regeste

Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG.
Die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad beschränkt sich auf die Invalidität im erwerblichen Bereich.

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Artikel: Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG