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Regeste

Vollstreckbarerklärung von ausländischen vorsorglichen Massnahmen gemäss LugÜ.
Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1).
Der Sequestro conservativo nach italienischem Zivilprozessgesetz stellt als vorsorgliche Massnahme eine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ dar, die in der Schweiz nach Art. 31 LugÜ vollstreckt werden kann. Der Gesuchsteller hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch darauf, dass sein Gutachten zur Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat vom schweizerischen Richter berücksichtigt wird (E. 2 und 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 25 LugÜ, Art. 31 LugÜ, Art. 29 Abs. 2 BV