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Regeste

Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 328 ZPO; Arresteinsprache und Revision.
Der Beschwerdeentscheid, mit dem die Gutheissung der Arresteinsprache bestätigt wird, kann nicht wegen nachträglich entdeckter Tatsachen und Beweismittel in Revision gezogen werden (E. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 328 ZPO