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Regeste

Art. 9 und 29 Abs. 1 BV; elektronische Beschwerde.
Eine elektronisch signierte Beschwerdeschrift kann beim kantonalen Gericht nur dann gültig eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung besteht. Daran fehlt es im hier betroffenen Bereich der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit im Kanton Wallis (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 und 29 Abs. 1 BV