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Regeste

Firmenbezeichnung, Bewilligung eines territorialen Zusatzes.
1. Art. 944 OR, Art. 45 und 46 HRegV. Wenn ein territorialer Zusatz nach den Umständen weder täuschend noch reklamehaft wirkt, der Firmeninhaber an dessen Verwendung vielmehr ein schutzwürdiges Interesse hat, so darf die Bewilligung nicht verweigert werden (Erw. 1).
2. Anwendung dieser Regel auf einen Fall, in dem die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind (Erw. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 944 OR, Art. 45 und 46 HRegV