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Regeste

Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV.
Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall bestimmt sich der massgebende versicherte Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV.

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Referenzen

Artikel: Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV