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Regeste

Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 80 Abs. 2 AuG; Verhältnis von Art. 31 Abs. 4 BV zu Art. 80 Abs. 2 AuG; Möglichkeit, ein Gericht jederzeit anzurufen.
Ausnahmsweiser Verzicht auf das aktuelle und praktische Interesse (E. 1.3).
Verhältnis von Art. 31 Abs. 4 BV - und auch von Art. 5 Ziff. 4 EMRK - zu Art. 80 Abs. 2 AuG (E. 2.4.1-2.4.5).
Verpflichtung des Haftrichters, im vorliegenden Fall ein selbständiges, erstmalig gestelltes Haftüberprüfungsgesuch entgegenzunehmen und die Haftüberprüfung in die Wege zu leiten (E. 2.5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK

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