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Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit.
Zur Prüfung der Voraussetzung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu berücksichtigen. Er hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (E. 3a).

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Artikel: Art. 4 BV

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