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Regeste

Art. 485 Abs. 1, Art. 560 Abs. 2 ZGB.
Schuldner der persönlichen Verpflichtung, die durch die vermachte Sache gesichert ist, ist der Erbe, nicht der Vermächtnisnehmer: Bezahlt der Vermächtnisnehmer die Schuld, so gehen die Rechte des Gläubigers auf ihn über und er kann auf den Erben Rückgriff nehmen (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Artikel: Art. 485 Abs. 1, Art. 560 Abs. 2 ZGB