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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; "zivilrechtliche Ansprüche" von Nachbarn im Bau- und Planungsrecht, Anspruch auf öffentliche Verhandlung.
Nachbarn eines Gestaltungsplangebiets, die sich über die Verletzung von Normen beschweren, welche unter anderem auch ihrem Schutz dienen, berufen sich auf "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2c und d). Sie haben Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 2e).

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Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK