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Regeste

Art. 58 Abs. 4 StGB, Ersatzforderung des Staates.
Gefährdet die Ersatzforderung die Resozialisierung des Betroffenen schwerwiegend, kann der Richter nach pflichtgemässem Ermessen Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterungen gewähren oder eventuell die Ersatzforderung herabsetzen (Praxisänderung).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 4 StGB