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Regeste

Art. 221, 222 StGB. Schädigung eines andern.
Geschädigt im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht der Versicherer des Brandobjekts, hingegen der Pfandgläubiger, sofern sein Anspruch als unmittelbare Folge des Feuers gefährdet ist.

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Artikel: Art. 221, 222 StGB

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