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Regeste

Art. 101 Abs. 1 OR. Haftung des Mieters für den vom Untermieter dem Vermieter zugefügten Schaden.
1. Art. 101 Abs. 1 OR geht Art. 103 Abs. 2 OR vor (E. 2a).
2. Der Mieter haftet für Schaden, der dem Vermieter entsteht, weil der Untermieter am Ende der Miete die Sache nicht wiederherstellt (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 101 Abs. 1 OR, Art. 103 Abs. 2 OR

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