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Regeste

Begehren auf Herabsetzung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR).
Verhältnis zwischen Art. 269 OR und Art. 269a lit. a OR. Der Mieter, der den Anfangsmietzins anficht, ist zum Beweis dafür zugelassen, dass der orts- oder quartierübliche Mietzins dem Vermieter einen übersetzten Ertrag aus der Mietsache verschafft und damit missbräuchlich i.S.v. Art. 269 OR ist (E. 2a-2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 269 OR, Art. 270 OR, Art. 269a lit. a OR