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Regeste

Rechnung eines Netzbetreibers für Strombezug an einen grundversorgten Endverbraucher im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG: Überwälzung von Kostenanteilen, die nicht zu den bundesrechtlich geregelten, durch die ElCom regulierten Kostenkomponenten gehören. Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 und 2 BV).
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, die auf die Endverbraucher überwälzt werden (Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 StromVG), gehören nicht zu den bundesrechtlich regulierten Kosten (E. 1.2.2-1.2.5). Die Überwälzung von Kostenanteilen für die öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren auf die Strom-Endverbraucher ist als Kostenanlastungssteuer zulässig, weil damit nicht eine Sondergruppe belastet wird, sondern die Gesamtheit der Bevölkerung (E. 2.1-2.4). Hingegen verletzt die Überwälzung der Konzessionsgebühr für die Allmendbenützung das Legalitätsprinzip: Die Höhe der Abgabe (11 Mio. Fr.) wird einzig durch eine regierungsrätliche Verordnung bestimmt und das formelle Gesetz, auf welche diese sich stützt, enthält keine Kriterien für die Bemessung. Es ist auch kein Marktwert bestimmbar. Da die Höhe der Konzessionsabgabe nicht anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs-/ Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann, können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nicht gelockert werden (E. 3.1-3.8).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 1 StromVG, Art. 127 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 StromVG