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Regeste

Verfahren der Ablehnung eines Urteilsvorschlags (Art. 210 und 211 ZPO).
Die Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, verfügt dagegen einzig über das Mittel der Ablehnung; dies gilt auch dann, wenn die Schlichtungsbehörde sich weigert, eine Säumnis an der Schlichtungsverhandlung festzustellen und die Sache als gegenstandslos abzuschreiben. Eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht ist unzulässig (E. 1.2-1.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 210 und 211 ZPO