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Regeste

Schweizerisch-belgisches Vollstreckungsabkommen vom 29. April 1959.
Vorbehalt, den ein in der Schweiz wohnhafter Beklagter vor dem belgischen Gericht machen muss, wenn er sich später der Vollstreckung des Urteils in der Schweiz aufgrund von Art. 2 lit. c des Abkommens widersetzen will (Erw. 4).
Verstösst das belgische Urteil im Sinne von Art. 1 lit. a des Abkommens gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz
- wegen Nichtberücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Verrechnungseinrede? (Erw. 5 a).
- wegen missbräuchlicher, auf Umgehung schweizerischen Rechts gerichteter Klageerhebung an einem künstlich geschaffenen Gerichtsstand? (Erw. 5 b).

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