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Regeste

Art. 55 StHG; Art. 241 Steuergesetz/VD; Verletzung von Verfahrensplichten, Verhältnis zwischen einer Ordnungsbusse für die Kantons- und Gemeindesteuern und jener für die direkte Bundessteuer.
Anwendbare Bestimmungen und Beurteilungsspielraum des Bundesgerichts (E. 2).
Die Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55 StHG) ist eine strafrechtliche Sanktion, die nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, namentlich Art. 47 StGB, zu bemessen ist. Ihre Höhe ist anhand der mutmasslichen Steuerfaktoren festzulegen und unter Einbezug der Lenkungswirkung, den die Busse haben muss. Da die kantonalen und kommunalen Steuern in der Regel höher sind als die direkte Bundessteuer, ist es in diesem Rahmen zulässig, für erstere eine höhere Busse auszusprechen als für letztere (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 55 StHG, Art. 47 StGB