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Regeste

Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit.
Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).

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Artikel: Art. 25a FZG, Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 142 ZGB