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Regeste

Art. 19 und Art. 177 StGB.
Beschimpfung unter dem Einfluss eines Sachverhaltsirrtums (E. 2).
Art. 49 Abs. 2 OR. Richterliche Zusprechung einer Genugtuung.
Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, auf die Leistung einer Genugtuung an einen Dritten (z.B. an eine wohltätige Organisation) statt an den Verletzten zu erkennen (E. 3e).
Art. 277quater Abs. 2 BStP. Bedeutung der strafrechtlichen Entscheidung für den Zivilpunkt.
Der Kassationshof tritt auf die Beschwerde im Zivilpunkt schon dann ein, wenn möglicherweise seine abweichende Beurteilung im Strafpunkt für die Entscheidung im Zivilpunkt von Bedeutung ist; es ist nicht erforderlich, dass insoweit Gewissheit bestehe (E. 3c und d).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 und Art. 177 StGB, Art. 49 Abs. 2 OR, Art. 277quater Abs. 2 BStP