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Regeste

Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; unaufgefordertes Anbieten pornographischer Gegenstände oder Vorführungen.
Begriff der pornographischen Vorführungen (E. 2.1).
Unaufgefordertes Anbieten pornographischer Vorführungen liegt vor, wenn die Person damit unvermutet und ohne ihren Willen direkt konfrontiert wird (E. 2.1).

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Referenzen

Artikel: Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB