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Regeste

Garantie des Wohnsitzrichters; Art. 59 BV, Art. 839 Abs. 3 ZGB.
Leistet der Eigentümer zur Vermeidung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts Sicherheiten (Art. 839 Abs. 3 ZGB), die in einer einfachen Bankgarantie und nicht in der Hinterlegung eines Betrages beim Gericht oder einer Drittperson bestehen, so ist die Klage auf Anerkennung und Bezahlung der Restschuld für die Bauarbeiten am Wohnsitz des Eigentümers anzubringen.

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Referenzen

Artikel: Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 59 BV