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Regeste

Art. 72 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG: Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung.
Wer eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung (Art. 72 Abs. 1 AVIG) ohne zureichenden Grund vorzeitig abbricht, ist wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und nicht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 72 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV