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Regeste

1. Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art. 160 und 174 StGB auf wissentlich falsche Zeugenaussagen nicht aus (Erw. 1).
2. Art. 32, 173, 177 StGB.
a) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt, was er für wahr hält, kann nicht wegen übler Nachrede bestraft werden (Erw. 2).
b) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig. Die Beweislast für seinen guten Glauben trifft nicht den Zeugen (Erw. 3).
c) Die Zeugenpflicht macht Formalinjurien nicht rechtmässig (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 307 StGB, Art. 160 und 174 StGB, Art. 32, 173, 177 StGB