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Regeste a

Art. 10, Art. 16, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 UVG; Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis.
Zeitpunkt des Fallabschlusses (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung). Kritische Auseinandersetzung mit dem Einwand der "verfrühten Adäquanzprüfung" bei Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis; Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).

Regeste b

Art. 6 Abs. 1 UVG; Schleudertrauma-Praxis.
Beibehalten der besonderen Adäquanzprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis; E. 7-9).
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (Dokumentation des Unfallhergangs; medizinische Erstabklärung; medizinische Begutachtung; Präzisierung der Rechtsprechung; E. 9).
Teilweise Modifikation der adäquanzrelevanten Kriterien im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 10).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 10, Art. 16, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 1 UVG