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Regeste

Art. 122 Ziff. 2 StGB. Schwere Körperverletzung mit voraussehbarer Todesfolge.
1. Begriff der Voraussehbarkeit (Erw. 4 a-c).
2. Voraussehbarkeit des Todes als Folge von rund 100 brutalen Stock- und Peitschenschlägen auf das Gesäss eines 17- jährigen Mädchens (Erw. 4 d).
3. Bedeutung der persönlichen Verhältnisse der Täter für deren Fähigkeit, die möglichen Folgen der Misshandlung vorauszusehen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 122 Ziff. 2 StGB