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Regeste

Art. 4 und 28 IVG.
Die Verwaltungspraxis, wonach in der Invalidenversicherung für den gleichen Gesundheitsschaden kein höherer Invaliditätsgrad angenommen werden darf als in der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung, ist nicht zu beanstanden. Einschränkungen zu diesem Grundsatz.

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Artikel: Art. 4 und 28 IVG