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Regeste

Art. 9 BV; Art. 340b Abs. 3 OR; Arbeitsvertrag, Konkurrenzverbot, vorsorgliche Massnahmen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber durch vorsorgliche Massnahmen geschützt werden kann, richtet sich nach kantonalem Recht (E. 2.1). Ein Konkurrenzverbot enthält die für Sicherungsmassnahmen (oder vorsorgliche Massnahmen im engeren Sinn) und Leistungsmassnahmen charakteristischen Elemente (E. 2.2). Derartige Massnahmen sind nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn sie eine endgültige Wirkung zeitigen können, weil der Streitigkeit keine über das vorsorgliche Massnahmeverfahren hinaus gehende Bedeutung zukommt (E. 2.3).
Um ein Konkurrenzverbot im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auszusprechen, müssen bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sein. Dem Gewicht der jeweils auf dem Spiel stehenden Interessen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu (E. 3.2).

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Artikel: Art. 9 BV, Art. 340b Abs. 3 OR