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Regeste

Art. 334 und 405 ZPO; Erläuterung eines Entscheids; Übergangsrecht.
Art. 334 ZPO sieht keine Frist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs vor (E. 2.1).
Das nach dem 1. Januar 2011 eingereichte Erläuterungsgesuch gegen einen vor diesem Datum ergangenen Entscheid unterliegt der allgemeinen Übergangsbestimmung für Rechtsmittel gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO (E. 2.2 und 2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 334 und 405 ZPO, Art. 334 ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO