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Regeste

Art. 22 Abs. 1 lit. h BdBSt (Fassung vom 22. März 1985); Abzug von Prämien für die berufliche Vorsorge.
Der Einzelanschluss des einzigen Aktionärs und Arbeitnehmers einer Aktiengesellschaft an eine Sammelstiftung verletzt das Prinzip der Kollektivität und dient nicht der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Bestätigung der Rechtsprechung.

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Artikel: Art. 22 Abs. 1 lit. h BdBSt