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Regeste

Pfändung und Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Art. 132 SchKG und 73 VZG.
Steht ein überbautes Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, ohne dass Stockwerkeigentum begründet worden wäre, aber inder Weise, dass jeder Anteil das Recht auf die Nutzung bestimmter Räume gewährt, und wird ein Anteil gepfändet, der zusammen mit andern Anteilen mit einem Grundpfandrecht belastet ist, so hat die Versteigerung des Grundstücks selbst im Sinne von Art. 73 lit. b VZG alle pfandbelasteten Anteile, aber auch nur diese zum Gegenstand.

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Referenzen

Artikel: Art. 132 SchKG, Art. 73 lit. b VZG