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Regeste

Rechtshilfe in Strafsachen für die Vereinigten Staaten von Amerika. Art. 5 RVUS; Spezialitätsgrundsatz.
Der ersuchte Staat kann vom Ersucherstaat geeignete Massnahmen verlangen, die die Weitergabe von im Wege der Rechtshilfe für das laufende Strafverfahren erlangten Informationen an die Steuerbehörden eines Drittstaates, der am Verfahren teilnimmt, verhindern.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 RVUS