Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 101 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 1 ZG.
Mit der rechtskräftigen Festsetzung des Zollbetrages durch die Zollbehörden wird die Einreihung der Ware unter eine bestimmte Zolltarifposition für den Strafrichter verbindlich entschieden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 101 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 1 ZG