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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschluss der Bestimmungen des IPRG durch Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG; Anfechtbarkeit des Rechtsmittelentscheides im Fall einer Prorogation gemäss Art. 191 Abs. 2 IPRG?
1. Die Frage, ob eine gültige Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG getroffen worden ist, kann dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. d OG im Nachgang zum Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden (E. 3). Voraussetzungen einer gültigen Rechtswahl (E. 4).
2. Im Fall der Prorogation im Sinne von Art. 191 Abs. 2 IPRG ist es ausgeschlossen, die Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts zu unterbreiten. Frage offengelassen, ob diesfalls die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich unzulässig ist (E. 5).
3. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit kein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides besteht (E. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 176 Abs. 2 IPRG, Art. 191 Abs. 2 IPRG, Art. 84 Abs. 1 lit. d OG, Art. 190 Abs. 2 IPRG