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Regeste

Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB; sachverständige Person.
Die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB Gutachten erstellt, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein (E. 2).
Das kantonale Recht kann weitergehende Bestimmungen vorsehen (z.B. forensische Weiterbildung) (E. 2.8).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB