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Regeste

Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Wer in einem Selbstbedienungsladen zum Kaufe angebotene Ware in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung an sich nimmt, veruntreut sie nicht, sondern stiehlt sie.

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Referenzen

Artikel: Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB