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Regeste

Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung.
Die Ehe dauert bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. (Erw. 2)

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Referenzen

Artikel: Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 22 FZG