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Regeste

Die gänzliche Leistungsverweigerung nach Art. 7 Abs. 1 MVG umfasst sämtliche Versicherungsleistungen, die Leistungskürzung dagegen nur die Barleistungen laut Art. 41 Abs. 3 MVG.
Die Leistungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG (Nachfürsorge) dürfen auch bei Selbstverschulden nicht gekürzt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 1 MVG, Art. 41 Abs. 3 MVG, Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG