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Urteilskopf

113 IV 90


25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1987 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG ("befördern"); Art. 25 StGB.
Blosse Pannenhilfe bei Drogentransport mit einem Auto ist Gehilfenschaft zur Beförderung von Betäubungsmitteln.

Erwägungen ab Seite 90

BGE 113 IV 90 S. 90
Aus den Erwägungen:

2. Der angefochtenen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Heimfahrt von einer Reise nach Amsterdam lenkte Frau W. ihren mit 15 kg Haschisch beladenen Personenwagen Ford Pinto in die Schweiz, während der Beschwerdeführer und Z. ihr in einem anderen Fahrzeug folgten. Wegen Benzinmangels blieb der Ford Pinto stehen. Das Abschleppen gestaltete sich schwierig, weil die Servo-Lenkhilfe ausgefallen war. Da Frau W. nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug selber zu lenken, übernahm der Beschwerdeführer bis zur nächsten Tankstelle das Steuer des abgeschleppten Autos, wobei er um die verbotene Ladung wusste.
In der Schlussphase des Geschehens erfüllte der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (Beförderung von Betäubungsmitteln), während er selber (in Übereinstimmung mit der ersten kantonalen Instanz) aus objektiven und subjektiven Gründen blosse Gehilfenschaft zur Beförderung annimmt.
BGE 113 IV 90 S. 91
a) Nach dem von Vorinstanz und Beschwerdeführer zitierten BGE 106 IV 72 ff. muss der Täter in eigener Person alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllen; Gehilfenschaft setzt demgegenüber voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt; diese Teilnahmeform ist z.B. dann gegeben, wenn der Mitwirkende nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft (BGE 106 IV 73 Erw. 2b).
b) Befördern heisst, ein Objekt "von einem Ort an einen anderen bringen, transportieren" (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 321). Der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "Befördern" erfasst folglich z.B. jene Täter, die Drogen vom Beschaffungsort zu sich nach Hause oder von einem Versteck zum Umschlagplatz transportieren. Im vorliegenden Fall steht jedoch ein ganz anderes Verhalten zur Diskussion: Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich während einer kurzen Strecke (die weder am Ausgangspunkt des Transportes begann, noch an dessen Ziel endete) Pannenhilfe geleistet, indem er den Lenker des Zugfahrzeuges auf dem Weg zur Garage dadurch unterstützte, dass er Steuer und Bremspedal des geschleppten Fahrzeuges bediente. Ein solches Verhalten (wie auch das kurzfristige Schieben eines Pannenfahrzeuges zur nächsten Garage oder das Beschaffen von Benzin) stellt kein Befördern im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG dar, da der betreffende Helfer ja keine Betäubungsmittel "von einem Ort an einen anderen" verbringt, sondern nur dazu beiträgt, dass die Haupttat, d.h. der Transport zum eigentlichen Ziel, überhaupt gelingt. Blosse Pannenhilfe ist Gehilfenschaft zur Beförderung von Betäubungsmitteln.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 106 IV 72, 106 IV 73

Artikel: Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, Art. 25 StGB, Art. 19 Ziff. 1 BetmG