Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 141 Abs. 1 lit. b OG.
Die Revisionsfrist beginnt bereits dann zu laufen, wenn beim Gesuchsteller ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erhebliche Tatsache vorhanden ist, und nicht erst, wenn er diese sicher beweisen kann.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 141 Abs. 1 lit. b OG