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Regeste

Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerde an das kantonale Gericht (Art. 390 ZPO).
Die Frage, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO geschlossen wurde, kann dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den nach Anfechtung des internen Schiedsentscheids ergangenen Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden (E. 1).
Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 390 Abs. 1 ZPO (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 390 Abs. 1 ZPO, Art. 390 ZPO