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Regeste

Motorfahrzeughaftpflicht, Rückgriff.
1. Art. 60 Abs. 2 Satz 2 und Art. 61 Abs. 1 SVG stellen für die Verteilung des Schadens auf die beteiligten Halter dem Sinne nach die gleiche Regel auf (Erw. 1).
2. Regelung des Schadens zwischen Haltern, wenn die Betriebsgefahren ihrer Fahrzeuge als gleich zu werten sind, den einen Führer ein erhebliches, den andern aber kein Verschulden am Unfall trifft (Erw. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 60 Abs. 2 Satz 2 und Art. 61 Abs. 1 SVG