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Regeste

Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide.
Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 363 ff. StPO