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Regeste

Art. 66, 66bis Abs. 1 StGB; Strafmilderung.
Ist die Täterin durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat schwer betroffen und erscheint ein Verzicht auf Strafe nicht als angemessen, so ist die Strafe zu mildern (E. 1a).
Schwere Betroffenheit einer Mutter von vier minderjährigen Kindern, die durch ein fehlerhaftes Überholmanöver den Tod ihres Ehemannes verschuldet hat (E. 2b).
Art. 66bis, 68 Ziff. 1 und Art. 117 StGB; Art. 90 Ziff. 2 SVG.
Art. 66bis StGB ist auch bei Idealkonkurrenz von fahrlässiger Tötung und einem SVG-Vergehen anwendbar (E. 2c).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 66, 66bis Abs. 1 StGB, Art. 117 StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 66bis StGB