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Regeste

Art. 269 Abs. 1, 270 Abs. 2 BStP.
Auch nach dem Tode des Angeklagten setzt das Beschwerdeverfahren ein rechtliches Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils voraus.
Ein solches Interesse fehlt, wenn die Beschwerde nur auf (unmittelbare oder mittelbare) Beseitigung eines Schuldspruches abzielt, an den Rechtsfolgen weder geknüpft sind noch geknüpft werden können.