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Regeste

Art. 4 und 31 BV; Disziplinarrecht des Anwaltes.
Auslegung von § 10 des zürcherischen Anwaltsgesetzes, der eine Beteiligung des Anwaltes am Prozesserfolg verbietet. Wann liegt in der Einschaltung eines Dritten (hier: einer AG) zwischen Klient und Anwalt eine Verletzung dieses Verbotes?

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 31 BV