Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Abs. 1 AHVV: Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen; Verjährung/Verwirkung; Rechtsweg.
Ob bezüglich einer formell rechtskräftig verfügten Witwenabfindung (alt Art. 24 AHVG) die Vollstreckungsverjährung oder -verwirkung eingetreten ist, kann sowohl im Rechtsöffnungsverfahren vom Rechtsöffnungsrichter als auch, als Frage des materiellen Rechts, von der Verwaltung mittels Verfügung und auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsrichter entschieden werden.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 128 Abs. 1 AHVV, Art. 24 AHVG