Regeste
Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Abs. 1 AHVV: Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen; Verjährung/Verwirkung; Rechtsweg.
Ob bezüglich einer formell rechtskräftig verfügten Witwenabfindung (alt Art. 24 AHVG) die Vollstreckungsverjährung oder -verwirkung eingetreten ist, kann sowohl im Rechtsöffnungsverfahren vom Rechtsöffnungsrichter als auch, als Frage des materiellen Rechts, von der Verwaltung mittels Verfügung und auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsrichter entschieden werden.
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Referenzen
Artikel: Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 128 Abs. 1 AHVV, Art. 24 AHVG