Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 57 ff. und 78 BV, Art. 126 Abs. 4 MG, Art. 6 Abs. 3 MPV; Plangenehmigung einer militärischen Ausbildungsanlage; Konflikt von Interessen der Landesverteidigung und des Naturschutzes; Berücksichtigung bei der Sachplanung.
Wichtige Ermessensentscheide sind von der Sachplanbehörde zu treffen. Kollidiert das Interesse der Landesverteidigung mit dem Interesse an der Erhaltung eines Wildtierkorridors von nationaler Bedeutung, so setzt die Plangenehmigung voraus, dass sich die Sachplanbehörde (hier: der Bundesrat) mit dem Interessenkonflikt im Sachplan ausdrücklich auseinandergesetzt und sich klar für den Vorrang des militärischen Interesses entschieden hat (E. 3d).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 57 ff. und 78 BV, Art. 126 Abs. 4 MG, Art. 6 Abs. 3 MPV