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Regeste

Umtausch und Aberkennung ausländischer Führerausweise.
1. Art. 44 Abs. 3 VZV.
Nach den Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 12. Mai 1977 (Ziff. 32 Abs. 5) wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises, der früher in der Schweiz eine Führerprüfung nicht bestanden hatte, der schweizerische Führerausweis ohne Führerprüfung nur dann erteilt, wenn er den ausländischen Ausweis während eines Aufenthaltes von mindestens einem Jahr im Ausland erworben hat. Diese einjährige Sperrfrist ist gesetzmässig (E. 2 und 3).
2. Art. 45 Abs. 1 VZV.
Die schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen umgeht, wer mit Wohnsitz in der Schweiz einen Führerausweis im Ausland erwirbt und diesen in der Schweiz verwenden will (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 44 Abs. 3 VZV, Art. 45 Abs. 1 VZV